Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen

Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen

gem. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona Verordnung) Vom 17. April 2020

Besuchsregelungen

  1. Folgende Einrichtungen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden: 1. Krankenhäuser, 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,  3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,  4. Dialyseeinrichtungen, 5. Tageskliniken,  6. Entbindungseinrichtungen, 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer unter den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,  8. vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,  9. Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,  10. vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sowie Gasteinrichtungen gemäß § 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes und  11. Seniorenresidenzen.  Ein Besuch ist nicht gegeben bei einem beruflich bedingten Betreten der in Satz 1 genannten Einrichtungen.

Diese Verordnung führt dazu, dass man seine Angehörigen in Heimen und Krankenhäusern nicht besuchen darf. Das fällt besonders schwer, sind doch gerade diese Personen auf Zuwendungen durch ihre Familie angewiesen. Wenn dann noch besondere Feiern anstehen, ist das Besuchsverbot umso schwerer. Eine pfiffige Idee hatten Angehörige einer Bewohnerin in einem Findorffer Seniorenheim. Sie gratulierten ihrer Oma zum 90. Geburtstag mit einem besonderen Transparent.

Birgit Busch

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