Informationen des „Amt für Strassen und Verkehr“ zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes

Informationen des „Amt für Strassen und Verkehr“ zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes

Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten „für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel“ treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinde (örtlicher Beirat) einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Die Anordnung von Bewohnerparken ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die Entscheidung, ob sich ein bestimmtes Gebiet für die Einführung von Bewohnerparken eignet, muss einer Untersuchung vorbehalten bleiben.

Ist in einem Gebiet das Bewohnerparken eingeführt, ergeben sich für die Erteilung der Sonderparkberechtigungen folgende Konditionen:

  • Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet (polizeilich gemeldet)
  • kein privater Stellplatz vorhanden
  • KFZ ist auf den Antragsteller zugelassen bzw. wird nachweislich dauernd von ihm genutzt
  • es gibt nur eine Parkberechtigung pro Bewohner
  • Gewerbetreibende / Freiberufler haben die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen
Kosten:

 

1 Jahr  

30,00 €

2 Jahre

50,00 €

Besucherkarten (10 Tageskarten)

10,00 €

Wochenkarte

4,00 €

Jahresgenehmigung für Gewerbetreibende

88,50 €

Was soll mit Bewohnerparken erreicht werden?

Ein Bewohnerparkgebiet wird eingerichtet, um das Parken für Bewohnerinnen und Bewohner zu erleichtern. Durch die Ausweisung von Bewohnerparkgebieten erhöhen sich die Chancen für die Bewohnerinnen und Bewohner auf einen freien Stellplatz, da das Dauerparken gebietsfremder Fahrzeuge verhindert wird. Gleichzeitig trägt das Bewohnerparken zur Verkehrsberuhigung in den Bewohnerparkgebieten und somit zur Verkehrssicherheit bei, da der Parksuchverkehr von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie wohngebietsfremden Fahrzeugen abnimmt.

Wo gilt der Bewohnerparkausweis?

Ein Bewohnerparkausweis gilt nur in dem jeweiligen eingetragenen Bewohnerparkgebiet und berechtigt auch nur dort zum Parken über die Höchstparkdauer hinaus bzw. ohne Entrichtung der Parkgebühr. Der Bewohnerparkausweis sichert keinen speziellen Parkplatz, sondern erlaubt nur das Parken auf einem Parkplatz in der beschilderten Zone.

Birgit Busch

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